Grenzgänger österreich schweiz home office
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Diese Regeln wurden in der EU-Verordnung 883/2004 festgelegt.
Vor der Pandemie durften Grenzgänger, sofern sie mehr als 25% ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnsitzland verbrachten, ihre Sozialversicherungsbeiträge im Wohnland abführen. Januar 2024 Gegenstand eines neuen Abkommens sein, das im Mai 2023 von den beiden Seiten abgeschlossen wurde.
Die COVID-19-Pandemie hat diesen Trend noch verstärkt. Die Zunahme von Home-Office hat in einem grenzüberschreitenden Kontext auch Folgen für die Besteuerung. Weist ein DBA oder ein Grenzgängerabkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz zu, wird die Arbeit aber physisch nicht in der Schweiz ausgeübt, kann die Schweiz mangels innerstaatlicher Rechtsgrundlage ihr Besteuerungsrecht nicht ausschöpfen.
Die vorgeschlagene neue Besteuerungsgrundlage soll nun die Umsetzung der neuen staatsvertraglichen Regelungen in der Schweiz sicherstellen.
Mit einer neuen Vereinbarung haben die Schweiz und einige EU-/EFTA-Länder jetzt auf „das neue Normal“ reagiert. Es ermöglichte es den Arbeitnehmern, ihre Arbeit sicher von zu Hause aus zu erledigen, ohne ihre Sozialversicherungsrechte zu verlieren. Bei Überschreiten der 25% (bzw.
VOn der Regelung ausgeschlossen sind:
- Personen, die neben der Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten (z.B. Der Gesetzesentwurf zielt deshalb in erster Linie darauf ab, dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht gegenüber den in Frankreich und Italien wohnhaften Grenzgängerinnen und Grenzgängern vollständig ausüben kann und der Schweiz möglichst wenig Steuersubstrat verloren geht.
Auswirkungen auf die Arbeitgeber und Steuerpflichtigen
Wird im nationalen Recht eine explizite Besteuerungsgrundlage für Telearbeit im Ansässigkeitsstaat geschaffen, so kommt der Bescheinigung der Arbeitstage, an denen die Tätigkeit in Form von Telearbeit ausgeübt wurde, grosse Bedeutung zu.
Juli 2023 gibt es keinen Zuständigkeitswechsel bei Telearbeit unter 50% in Staaten, die das multilaterale Abkommen unterzeichnen.
Das bedeutet, dass es für Grenzgänger bei Telearbeit im Homeoffice von bis zu 49,9% der Arbeitszeit keine Veränderungen bei der Zuständigkeit von Kranken- und Sozialversicherungen kommt.
Das Abkommen sieht vor, dass die zuständigen Behörden der beiden Länder die Bedingungen für die grenzüberschreitende Telearbeit regelmässig überprüfen (siehe Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik).
Nach dem derzeitigen Stand (August 2023) müssen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ihre Arbeit an ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz leisten, damit für sie die Besteuerung für Grenzgänger gilt.
Er wird nun im Ständerat beraten.
In den letzten Jahren hat sich unter dem Einfluss der Digitalisierung und der neuen Kommunikationstechnologien auf dem Arbeitsmarkt ein Trend zu immer mehr Telearbeit entwickelt. in einem EFTA-Staat arbeiten;
- Selbstständigerwerbende.
Doppelbesteuerungsabkommen
Die Arbeit aus dem Home Office hat für Grenzgänger keine Auswirkungen auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz, insofern die Obergrenze von 49,9% der Arbeitszeit im Home Office nicht überschritten wird.
Solange also weniger als die Hälfte der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat vollbracht wird, gelten die normalen Regeln zur Besteuerung von Grenzgängern.
Deutsche Grenzgänger zahlen weiterhin die Quellensteuer in Höhe von 4,5% in der Schweiz, welche mit den Zahlungen zur Einkommensteuer in Deutschland verrechnet wird.
Genauere Informationen zum Thema finden Sie auch hier: Doppelbesteuerungsabkommen für Grenzgänger
Sozialversicherungsstatus
Die Kernaussage der neuen Vereinbarung zur Home Office Arbeit für Grenzgänger:
Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% ab dem 1.
Die Zuständigkeit der Sozialversicherung bleibt jedoch nur in der Schweiz, wenn maximal 49,9% der Arbeitszeit aus dem Home Office in Deutschland gearbeitet wird. Die Einkünfte, die während einer möglichen Arbeitsphase im Homeoffice erzielt werden (selbst wenn diese nur einen Tag andauert), müssen in Italien besteuert werden.
Mit dem Ende der während der Pandemie eingeführten Sonderreglung für die Besteuerung gibt es für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich zum jetzigen Zeitpunkt keine besondere Steuerregelung in Bezug auf das Arbeiten im Homeoffice.
Sämtliche an ihrem Wohnsitz erzielten Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bleiben der Besteuerung in ihrem Wohnsitzstaat unterstellt.
Arbeitsrecht
Es wird dringend empfohlen, im Arbeitsvertrag explizit zu regeln, welches Arbeitsrecht gelten soll.
Bis zu 50% Telearbeit bedeutet mehr Flexibilität und weniger Pendeln für Grenzgänger, die im Home Office arbeiten können.
Häufig gestellte Fragen
Ja, Grenzgänger können nun regulär 50% ihrer Arbeitszeit auch vom Homeoffice im Wohnland arbeiten.
Ob die Tätigkeit im Homeoffice jedoch möglich ist, hängt selbstverständlich von der Art der Tätigkeit und vom Einverständnis des Arbeitgebers ab.
Aktuell dürfen Grenzgänger 50% der Arbeitszeit im Homeoffice leisten, ohne den Grenzgänger-Status zu verlieren.
Bis zur Covid-19 Pandemie waren höchstens 25% möglich.
Besonders bemerkenswert war eine Sonderregelung, die während der Pandemie eingeführt wurde, um das Arbeiten im Home Office zu erleichtern und gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen.
Die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit wurde infolge der pandemiebedingten Einschränkungen eingeführt und bis zum 30.
Damit soll die innerstaatliche Rechtsgrundlage geschaffen werden, dass Erwerbseinkünfte, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger durch Telearbeit (Home-Office) im Ausland erzielen, in der Schweiz besteuert werden können.